Die Rechte des Kindes - spp-roth_ch

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UN-Konvention über
die Rechte des Kindes

Kurzfassung

Für Kinder bewegen
wir Welten.

Artikel 1:
Definition des Kindes
Jeder Mensch ist bis zum 18. Lebensjahr ein
Kind, es sei denn, das innerstaatliche Recht
sehe eine frühere Volljährigkeit vor.

Artikel 2:
Diskriminierungsverbot
Das Prinzip, dass alle Rechte ausnahmslos
jedem Kind gewährt werden, und die Pflicht
des Staates, das Kind gegen alle Formen
der Diskriminierung zu schützen. Der Staat
verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes
zu verletzen, und trifft Massnahmen, welche
die Durchsetzung dieser Bestimmungen
sicherstellen.

Artikel 3:
Höheres Interesse des Kindes
Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen
Entscheidung steht das höhere Interesse
des Kindes im Vordergrund. Der Staat hat den
notwendigen Schutz und die notwendige
Fürsorge für das Wohlergehen des Kindes
sicherzustellen, falls seine Eltern oder andere
verantwortliche Personen diesen Pflichten
nicht nachkommen.

Artikel 4:
Durchsetzung der Rechte
Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der
vom Übereinkommen anerkannten Rechte
sicherzustellen.

Artikel 5:
Führung des Kindes und Entwicklung
seiner Fähigkeiten
Die Pflicht des Staates zur Achtung der
Rechte und Verantwortung der Eltern und der
Mitglieder des weiteren Familienkreises,
das Kind gemäss der Entwicklung seiner
Fähigkeiten zu leiten und zu führen.

Artikel 6:
Überleben und Entwicklung des Kindes
Das angeborene Recht auf Leben und die
Pflicht des Staates, das Überleben und die
Entwicklung des Kindes sicherzustellen.

Artikel 7:
Name und Staatsangehörigkeit
Das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.
Präambel
In der Präambel werden die Grundprinzipien der Vereinten Nationen und die genauen
Bestimmungen gewisser Übereinkommen und Texte bezüglich der Menschenrechte
in Erinnerung gerufen; es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das
Kind aufgrund seiner Verletzbarkeit besonderen Schutz und besonderer Fürsorge
bedarf; genauer beschrieben wird schliesslich die grundsätzliche Verantwortung
der Familie, was die Pflege und den Schutz des Kindes betrifft, die Notwendigkeit
eines rechtlichen und ausserrechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, die
Bedeutung und Achtung kultureller Werte der Gemeinschaft des Kindes und die
grundlegende Bedeutung einer internationalen Zusammenarbeit zur Umsetzung
dieser Rechte des Kindes.

Artikel 8:
Schutz der Identität
Die Pflicht des Staates, den Schutz und gegebenenfalls
die Wiederherstellung der Grundrechte
der Identität des Kindes (Name,
Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen)
zu gewährleisten.

Artikel 9:
Trennung von den Eltern
Das Recht des Kindes, bei seinen Eltern zu
leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben
werde als unvereinbar mit dem höheren
Interesse des Kindes betrachtet; das Recht,
bei einer Trennung von einem oder beiden
Elternteilen den Kontakt mit beiden Eltern
aufrechtzuhalten; die Pflicht des Staates, in
Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen,
die zur Trennung geführt haben,
über den Verbleib des abwesenden Elternteils
zu informieren.

Artikel 10:
Familienzusammenführung
Das Recht des Kindes und seiner Eltern, jeden
Staat verlassen und in ihr eigenes Land reisen
zu können, und zwar zum Zweck der Familienzusammenführung
oder der Aufrechterhaltung
der Beziehungen zwischen dem
Kind und seinen Eltern.

Artikel 11:
Rechtswidrige Ausschaffung und
Nichtrückführung
Die Pflicht des Staates, sich im Kampf gegen
rechtswidrige Kindsentführung ins Ausland
und Nichtrückführung durch einen Elternteil
oder eine Drittperson einzusetzen.

Artikel 12:
Meinungsäusserung des Kindes
Das Recht des Kindes, seine Meinung zu allen
seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren
zu äussern und gewiss zu sein, dass
diese Meinung auch mitberücksichtigt wird.

Artikel 13:
Freie Meinungsäusserung
Das Recht des Kindes, Informationen und
Ideen zu erhalten und weiterzugeben und
seine eigene Meinung zu äussern, vorausgesetzt,
die Rechte anderer bleiben unangetastet.

Artikel 14:
Glaubens-, Gewissens- und
Religionsfreiheit
Das Recht des Kindes auf Glaubens-, Gewissens-
und Religionsfreiheit unter Achtung
der elterlichen Führungsrolle und der Einschränkungen
durch innerstaatliche Gesetze.

Artikel 15:
Versammlungsfreiheit
Das Recht der Kinder, sich zusammenzuschliessen
und Vereinigungen zu bilden,
vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben
unangetastet.

Artikel 16:
Schutz des Privatlebens
Das Recht, keiner Einmischung ins Privatleben,
in die Familie, Wohnung oder den
Briefwechsel oder widerrechtlichen Angriffen
auf die Ehre ausgesetzt zu werden.

Artikel 17:
Zugang zu angemessener Information
Die Stellung der Medien in der Verbreitung
von kindergerechten Informationen, die ihrem
moralischen Wohlergehen, dem Wissen
über andere Völker, der Völkerverständigung
und der Achtung der eigenen Kultur
förderlich sind. Der Staat hat Unterstützungsmassnahmen
in dieser Hinsicht zu
ergreifen und das Kind vor Informationen
und Materialien, die seinem Wohlbefinden
schaden, zu schützen.

Artikel 18:
Verantwortung der Eltern
Das Prinzip, dass die Verantwortung der
Erziehung des Kindes in erster Linie beiden
Elternteilen gemeinsam obliegt, und die
Pflicht des Staates, die Eltern bei dieser
Aufgabe zu unterstützen.

Artikel 19:
Schutz vor Misshandlung
Die Pflicht des Staates, das Kind gegen jede
Form von Misshandlung durch seine Eltern
oder andere Betreuungspersonen zu schützen
sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme
anzubieten.

Artikel 20:
Schutz des Kindes ausserhalb des
Familienkreises
Die Pflicht des Staates, dem Kind, das nicht im
Kreis seiner Familie lebt, einen besonderen
Schutz zu gewähren und sicherzustellen,
dass ihm auch in einer Pflegefamilie oder einer
geeigneten Institution Schutz gewährt wird
unter Rücksichtnahme auf die kulturelle
Herkunft des Kindes.

Artikel 21:
Adoption
In den Ländern, in denen die Adoption zugelassen
und/oder anerkannt wird, darf diese
nur im höheren Interesse des Kindes erfolgen
und wenn alle notwendigen Sicherheiten
sowie alle Genehmigungen der zuständigen
Behörden vorliegen.

Artikel 22:
Flüchtlingskinder
Dem Kind, das als Flüchtling anerkannt ist
oder um den Flüchtlingsstatus nachsucht, ist
ein besonderer Schutz zu gewähren, und
der Staat verpflichtet sich, mit den für die
Aufrechterhaltung dieses Schutzes zuständigen
Organisationen zusammenzuarbeiten.

Artikel 23:
Behinderte Kinder
Das Recht des behinderten Kindes auf besondere
Pflege sowie eine angemessenen
Erziehung und Schulung, die seine Selbstständigkeit
und seine aktive Teilnahme am
Gemeinschaftsleben fördern.

Artikel 24:
Gesundheit und medizinische Dienste
Das Recht des Kindes auf die bestmögliche
Gesundheit und den Zugang zu medizinischen
Gesundheits- und Rehabilitationszentren;
im Vordergrund steht die gesundheitliche
Grundversorgung, Prävention, Information
der Bevölkerung sowie die Verringerung der
Kindersterblichkeit. Die Pflicht des Staates,
die Abschaffung überlieferter Bräuche, die
der Gesundheit der Kinder abträglich sind,
zu unterstützen. Besonders betont wird die
Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit,
um diesem Recht zum Durchbruch
zu verhelfen.

Artikel 25:
Überprüfung einer Einweisung
Das Recht des Kindes, das von den zuständigen
Behörden zur Betreuung, zum Schutz
oder zur Behandlung eingewiesen wurde,
auf eine regelmässige Überprüfung aller
Aspekte der Einweisung.

Artikel 26:
Soziale Sicherheit
Das Recht des Kindes, die Leistungen der
sozialen Sicherheit zu beanspruchen.

Artikel 27:
Lebensstandard
Das Recht des Kindes auf einen angemessenen
Lebensstandard; die prioritäre Verantwortung
der Eltern in dieser Hinsicht und
die Pflicht des Staates, Voraussetzungen zu
schaffen, die eine Übernahme dieser Verantwortung
ermöglichen und unter denen
sie auch effektiv übernommen wird, nötigenfalls
durch die Übernahme von Unterhaltszahlungen.

Artikel 28:
Bildung
Das Recht des Kindes auf Bildung und die
Pflicht des Staates, die Schulung – mindestens
den Besuch der Grundschule – obligatorisch
und unentgeltlich anzubieten. Die
Disziplin in der Schule muss in einer Weise
gewährt werden, die der Menschenwürde
des Kindes entspricht. Besonders betont
wird die Notwendigkeit der internationalen
Zusammenarbeit, um diesem Recht zum
Durchbruch zu verhelfen.

Artikel 29:
Bildungsziele
Die Anerkennung des Prinzips, dass die Bildung
auf die folgenden Punkte ausgerichtet
wird: die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung
des Kindes und seiner Begabungen,
die Vorbereitung des Kindes auf ein
aktives Erwachsenenleben, die Achtung der
grundlegenden Menschenrechte und die
Entwicklung der Achtung kultureller und nationaler
Werte seines eigenen Landes und
anderer Länder.

Artikel 30:
Kinder von Minderheiten und
Ureinwohnern
Das Recht des Kindes, das einer Minderheit
angehört oder Ureinwohner ist, seine eigene
Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion
zu bekennen und seine eigene Sprache
zu verwenden.

Artikel 31:
Freizeit, spielerische und kulturelle
Aktivitäten
Das Recht des Kindes auf Freizeit, Spiel und
die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen
Leben.

Artikel 32:
Kinderarbeit
Die Pflicht des Staates, das Kind vor jeder
Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit,
Bildung und Entwicklung beeinträchtigt, und
ein Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit
sowie Arbeitsbedingungen festzulegen.

Artikel 33:
Konsum und Handel mit Drogen
Das Recht des Kindes, gegen den Konsum
von Rauschmitteln und psychotropen Stoffen
und gegen einen Einsatz bei der Herstellung
und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu
werden.

Artikel 34:
Sexuelle Ausbeutung
Das Recht des Kindes, vor Gewalt und allen
Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich
der Prostitution und Beteiligung
an pornographischen Darbietungen geschützt
zu werden.

Artikel 35:
Verkauf, Handel und Entführung
Die Pflicht des Staates, alles dran zu setzen,
die Entführung und den Verkauf von Kindern
sowie den Kinderhandel zu verhindern.

Artikel 36:
Andere Formen von Ausbeutung
Das Recht des Kindes, gegen andere Formen
der Ausbeutung, die nicht in Artikel 32, 33, 34
und 35 aufgeführt sind, geschützt zu werden.

Artikel 37:
Folter und Freiheitsentzug
Das Verbot der Folter, grausamer Strafen
oder anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlungen, der Todesstrafe,
lebenslanger Freiheitsstrafe, illegaler
oder willkürlicher Festnahme oder
Inhaftierung. Bei einer Inhaftierung gelten
die Grundsätze, dass ein Kind angemessen
behandelt und von inhaftierten Erwachsenen
getrennt wird, dass es den Familienkontakt
aufrechterhalten kann und unverzüglich Zugang
zu einem rechtskundigen oder anderen
geeigneten Beistand hat.

Artikel 38:
Bewaffnete Konflikte
Die Pflicht des Staates, die Regeln des humanitären
Völkerrechtes, die sich auf Kinder
beziehen, zu achten und für deren Beachtung
zu sorgen. Das Prinzip, dass kein Kind
unter 15 Jahren direkt an Feindseligkeiten
teilnimmt oder in die Streitkräfte eingezogen
wird und dass alle von einem bewaffneten
Konflikt betroffenen Kinder geschützt und
betreut werden.

Artikel 39:
Wiedereingliederung und
Resozialisierung
Die Pflicht des Staates, geeignete Massnahmen
zur Wiedereingliederung und Resozialisierung
von Kindern zu fördern, die Opfer
eines bewaffneten Konflikts, von Folter, Vernachlässigung,
Ausbeutung oder Misshandlungen
geworden sind.

Artikel 40:
Jugendgerichtsbarkeit
Das Recht eines jeden Kindes, das verdächtigt
wird oder überführt worden ist, ein Delikt
begangen zu haben, auf Achtung seiner
Grundrechte, insbesondere des Rechts auf
ein faires Verfahren und einen rechtskundigen
oder einen anderen geeigneten Beistand zur
Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung.
Das Prinzip, auf ein gerichtliches
Verfahren und eine Einweisung in eine Institution
zu verzichten, wann immer dies möglich
und angemessen erscheint.

Artikel 41:
Achtung der bereits geltenden
Normen
Das Prinzip, wonach eine Bestimmung, die
im Recht des Vertragsstaates oder in dem
für diesen Staat geltenden internationalen
Recht vorhanden ist, dann in erster Priorität
zu berücksichtigen ist, wenn sie zur Wahrung
der Rechte des Kindes geeigneter ist als diejenige
in dieser Konvention.

Artikel 42 bis 54:
Anwendung und Inkraftsetzung
Die Bestimmungen in den Artikeln 42 bis 54
sehen insbesondere folgende Punkte vor:

1) Die Pflicht des Staates, die in diesem
Übereinkommen enthaltenen Rechte bei
den Erwachsenen und Kindern allgemein
bekanntzumachen.

2) Die Schaffung eines Rechtsausschusses
für die Rechte des Kindes bestehend aus 10
Sachverständigen, welche die Berichte prüfen,
die alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
dem Ausschuss erstmals 2 Jahre
nach der Ratifizierung und danach alle 5
Jahre vorzulegen haben. Die Konvention
tritt in Kraft, sobald sie von 20 Ländern ratifiziert
worden ist; danach konstituiert sich
der Ausschuss.

3) Die Vertragsstaaten sorgen für die weite
Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

4) Der Ausschuss kann Empfehlungen zur
Durchführung besonderer Studien im Zusammenhang
mit den Rechten des Kindes
abgeben und seine Vorschläge und Empfehlungen
den jeweiligen Vertragsstaaten und
der Generalversammlung unterbreiten.

5) Um die wirksame Durchsetzung dieses
Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit zu fördern, können die
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
(wie die IAO, WHO und UNESCO) sowie
die UNICEF bei den Tagungen des Ausschusses
mitarbeiten. Sie – und jede andere
als «kompetent» betrachtete Organisation
einschliesslich der nichtstaatlichen Organisationen,
die bei den Vereinten Nationen einen
Konsultativstatus haben, sowie die Organisationen
der Vereinten Nationen wie das
Hochkommissariat für das Flüchtlingswesen
– können dem Ausschuss sachdienliche
Informationen unterbreiten und im Auftrag
des Ausschusses eine Stellungnahme abgeben,
damit die Bestimmungen dieses Übereinkommens
möglichst optimal in Kraft gesetzt
werden können.


600706
Schweizerisches Komitee
für UNICEF
Baumackerstrasse 24
CH-8050 Zürich
Telefon +41 (0)44 317 22 66
Fax +41 (0)44 317 22 77
info@unicef.ch
www.unicef.ch
Postkonto Spenden: 80-7211-9
 
 
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